Urteil: Unfallversicherung muss für Schlafwandler nicht aufkommen
Viele kennen jemanden, der regelmäßig schlafwandelt oder sind vielleicht sogar selbst betroffen. Wer so etwas einmal erlebt hat, weiß, dass einen das Schlafwandeln auch nicht nur in seltsame, sondern ab und an auch in gefährliche Situationen bringen kann. Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg muss für solche Fälle die Unfallversicherung nicht aufkommen.
Wenn dem Versicherten während des Schlafwandelns ein Unfall passiert, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen sind in der Regel aus dem Leistungskatalog der Versicherungen ausgeschlossen. Sie dürfen hier also die Leistung verweigern.
Die Richter definierten die Bewusstseinsstörung als Beeinträchtigung der Fähigkeit Sinneseindrücke schnell zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und entsprechend auf sie zu reagieren. Der Zustand des Schlafwandels passt perfekt in diese Definition. Dementsprechend beschlossen die Richter, dass Schlafwandeln nicht unter die Leistungspflicht der Unfallversicherung falle.

