Vom Tier gebissen: Zoo muss bei ausreichenden Hinweisen nicht haften
Die meisten Deutschen lieben Zoos und besuchen diese auch regelmäßig. Dabei sind vor allem Freilaufgehege und Streichelzoos beliebt, da man dort mit den Tieren direkt in Kontakt treten kann. Dabei besteht natürlich immer die Gefahr von einem Tier gebissen zu werden. Doch wer haftet in diesem Fall? Damit beschäftigte sich das Landgericht Magdeburg.
Im Mai letzten Jahres besuchte eine Frau einen Zoo in Sachsen-Anhalt. Dort ging sie in das Freilaufgehege für Affen. Am Eingang wurde deutlich darauf hingewiesen, dass man hastige Bewegungen und Ähnliches vermeiden solle, denn unter Umstände bestehe die Gefahr, dass die Affen beißen. Ein kleines Äffchen sprang der Frau auf den Kopf, sie erschrak und der Affe biss ihr in den Finger.
Was sich im ersten Moment lustig anhört, wurde für die Frau zu einem Problem, denn die Wunde entzündete sich und es entstanden Behandlungskosten in Höhe von 5.400 Euro. Sie selbst machte keine Ansprüche gegen den Zoo geltend, doch ihre Krankenkasse sah dies anders: Der Zoo müsse als Betreiber haften und die entstandenen Kosten erstatten.
Die Richter waren anderer Meinung: Der Zoo habe eindeutig durch Hinweise vor möglichen Risiken gewarnt. Ein Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden, da das Risiko auf Seiten des Besuchers liegt. Die Krankenkasse muss nun also doch für das Affentheater aufkommen. Beim nächsten Zoobesuch gilt also: Betreten auf eigene Gefahr.
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