Den Sicherungsschein für Pauschalreisen unbedingt in den Urlaub mitnehmen!
Trotz Krise planen etliche Deutsche auch in diesem Jahr wieder eine Urlaubsreise. Vor allem Pauschalreisen sind beliebt. Doch hierbei sollte man in Versicherungsfragen unbedingt auf ein paar wichtige Punkte achten, denn immer mal wieder kommt es vor, dass ein Reiseveranstalter insolvent wird und somit die Urlauber am Urlaubsort „stranden“.
In erster Linie raten die Experten der Europäischen Reiseversicherung (ERV) dazu, stets den Sicherungsschein im Urlaubsgepäck zu haben. Dieser wird einem von seriösen Anbieter meist noch vor der ersten Anzahlung übergeben bzw. zusammen mit der Buchungsbestätigung.
Die Anbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, den gesamten Reisepreis für Hotel, Flug und andere Leistungen, sowie Mehrkosten, bei einer ungeplanten Rückreise zu versichern. Dies geht natürlich nur, wenn der betroffene Urlauber im Ernstfall den Versicherungsschein parat hat. Muss man zum Beispiel den Rückflug aufgrund von Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst bezahlen, kann man den Preis anschließend vom Anbieter zurückfordern.
Dies gilt für alle klassischen Pauschalreisen, auch für Betreiber von Ferienparks, Kreuzfahrten und gewerblichen Anbietern von Ferienwohnungen. Ausgenommen sind Kurzreisen, die nur einen Tag dauern, keine Übernachtung beinhalten und unter 75 Euro kosten. Gelegenheitsveranstalter und die öffentliche Hand sind von dieser Regelung ebenfalls ausgenommen.
Natürlich gibt es auch unter den normalen Anbietern immer wieder schwarze Schafe, die die Regelung umgehen wollen. Kunden sollten daher unbedingt die Echtheit des Sicherungsscheins prüfen. Bemerkt man etwa sichtbare Änderungen oder handschriftliche Ergänzungen sollte man zum Beispiel hier nachforschen wo und wie der Veranstalter gegen Insolvenz versichert ist. Erhält man gar keinen Sicherungsschein ist schnelles Handeln gefragt.


