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News zu Kfz-Versicherung


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Eigene Volvo-Kfz-Versicherung ab Oktober

Die Volvo-Auto-Bank Deutschland GmbH und die HDI Direkt Versicherung AG haben sich zu einer strategischen Partnerschaft zusammengeschlossen und bieten ab dem 1. Oktober 2010 eine eigene Volvo-Kfz-Versicherung an.

Abschließen kann man diese dann über autorisierte Vertragspartner. Hier kann man natürlich auch andere Versicherungen für Fahrzeuge, ob neu oder gebraucht, abschließen. Dies schließt zudem Fahrzeuge anderer Hersteller ein, wenn sie über einen Volvo-Händler vertrieben werden.

Bundesweit gibt es über 300 Vertragspartner von Volvo, die dann auch die neue Kfz-Versicherung anbieten. Im September wird das Personal von Beratern der HDI für das Kfz-Versicherungsangebot geschult. In diesem Zusammenhang wird außerdem ein weiteres Highlight zur Einführung des neuen Volvo S60 angekündigt. Mal sehen, wie sich die Volvo-Kfz-Versicherung in der Praxis erweist.

Urteil: Recht auf Reparatur in Fachwerkstatt nach Schaden am Auto

Nicht selten kommt es vor, dass Kfz-Versicherungen den Schaden am Auto nach günstigen Stundensätzen einer freien Werkstatt beurteilen und nicht nach normalen Konditionen, was natürlich zum Nachteil des Kunden geht. Diese Praxis müssen Versicherte laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs nicht dulden.

In dem konkreten Fall ging es um einen Schaden an einem sieben Jahre alten Mercedes. Der Besitzer ließ von einem Sachverständigen ein Gutachten anfertigen, das auf den normalen Stundensätzen der regionalen Fachwerkstätten basierte. Die Kfz-Versicherung befand diese Sätze jedoch als zu hoch und verwies den Kunden auf die Reparatur einer günstigeren freien Werkstatt.

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Praxis nun für unzulässig, da die Versicherung mit der freien Werkstatt ja nach Sonderkonditionen zusammenarbeite. Diese speziellen Konditionen seien jedoch marktunüblich und somit müsse sich der Kunde auch nicht auf solch günstige Stundensätze einlassen.

Kfz-Versicherung

Gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz ist die Kfz-Versicherung, die auch als Kraftfahrzeugversicherung bekannt ist, in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Der Versicherungsnachweis muss bereits bei der Anmeldung eines Fahrzeuges vorgelegt werden. Durch diese Absicherung werden alle Fremdschäden bezahlt, die zum Beispiel aufgrund eines Unfalles auf den Fahrzeughalter oder Fahrer zukommen. Außer der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Versicherung gibt es freiwillige Zusatzversicherungen, die abgeschlossen werden können. Bei diesen handelt es sich um die Kaskoversicherungen. Zur Auswahl stehen Teil- und Vollkasko. Die Kaskoversicherungen werden abgeschlossen, um sich vor dem Risiko der Beschädigung und Zerstörung abzusichern. Deren Schutz bezieht sich ebenso auf den Fahrzeugverlust. Eine weitere Form der Kfz-Versicherung ist die Insassenunfallversicherung, die ebenso eine freiwillige Versicherungsart darstellt. Auch der Abschluss eines Schutzbriefes ist möglich. Die bekannteste Kfz-Versicherung ist die Haftpflicht-Versicherung. Durch sie werden Schäden an Unfallopfern und deren Eigentum abgesichert. Die Haftpflicht-Versicherung ist die Absicherung, die durch den Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Durch sie werden auch Schäden abgesichert, die bei Fahrzeuginsassen entstehen, also den Personen, die neben dem Fahrer im Auto waren.

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Versicherungsschutz und Alkohol im Straßenverkehr

Gerade jetzt zum nahenden Karneval werden die Menschen gerne unvorsichtig und setzen sich auch mal alkoholisiert ans Steuer. Dies ist jedoch nicht nur extrem gefährlich für sich selbst und andere, sondern kann einen, selbst wenn nichts schlimmes passiert, ganz schön teuer zu stehen kommen, denn der Versicherungsschutz verfällt hier in den meisten Fällen.

Wie aktuell die HUK Coburg betont, kommt es bei einem Unfall nicht nur auf die Alkohol-Konzentration im Blut an, sondern auch auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers.

Ist eindeutig der Alkohol an dem Unfall Schuld, tritt bei der Kfz-Versicherung die sogenannte Trunkenheitsklausel in Kraft. In diesem Fall wird der Schaden zwar reguliert, jedoch behält sich die Versicherung vor den Verursacher nachträglich in Regress zu nehmen. Bis zu 5.000 Euro kann die Versicherung in solch einem Fall vom Versicherten zurückfordern.

Für die Kasko-Versicherung hat dies meist noch schlimmere Folgen. Befinden sich geringe Mengen Alkohol im Blut wird geprüft, ob der Alkohol der Grund für den Unfall war. Aber einem Gehalt von 1,1 Promille wird automatisch vom Alkohol als Unfallgrund ausgegangen, meist ohne weitere Untersuchungen. Dann ist der Versicherungsschutz meist dahin.

Die HUK Coburg betont aber auch, dass nicht nur der Fahrer sondern auch der Beifahrer, der zu einem Alkoholisierten ins Auto steigt um den Versicherungsschutz bangen muss. Ein solches Verhalten sei Eigengefährdung und grobe Fahrlässigkeit, so dass zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche stark gekürzt werden.

Kfz-Versicherung: Beweispflicht bei Diebstahl

Wird das eigene Auto gestohlen, ist das natürlich immer ärgerlich. Doch es soll ja ab und an auch passieren, dass jemand den Diebstahl nur vorgibt um von der Versicherung Geld zu kassieren. Hegt der Versicherer berechtigte Zweifel an dem Diebstahl, kann sie von dem Versicherten einen Nachweis des Diebstahls verlangen und bei ausreichenden Beweisen auch die Zahlung verweigern.

Dies entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Köln. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der seine Oberklassenlimousine in einem bewachten Parkhaus in Bratislava abstellte. Als er wieder zurückkehrte, war das Auto angeblich verschwunden. Er meldete den Diebstahl der Polizei und verlangte die Zahlung der Versicherung.

Doch diese bezweifelte die Aussage des Mannes, da sie an manchen Stellen widersprüchlich war und er sich vor allem weigerte die Schlüssel des Autos herauszugeben. Bei einem Diebstahl müssten diese ja zumindest zum Teil vorhanden sein.

Nach langem Bohren gab der Mann sie doch noch heraus und das Auslesen der Daten zeigte eindeutig, dass sie nach dem gemeldeten Diebstahl noch benutzt wurden.

Trotzdem bekam der Versicherte in der ersten Instanz recht. Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung in zweiter Instanz allerdings wieder auf und urteilte zu Gunsten der Versicherung. Die Umstände ließen auf eine vorgetäuschte Straftat hindeuten und so sei die Zahlungsverweigerung der Kfz-Versicherung so lange zulässig bis der Versicherte das Gegenteil beweisen könne.


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