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News zu Kfz-Versicherung


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Versicherungsschutz und Alkohol im Straßenverkehr

Gerade jetzt zum nahenden Karneval werden die Menschen gerne unvorsichtig und setzen sich auch mal alkoholisiert ans Steuer. Dies ist jedoch nicht nur extrem gefährlich für sich selbst und andere, sondern kann einen, selbst wenn nichts schlimmes passiert, ganz schön teuer zu stehen kommen, denn der Versicherungsschutz verfällt hier in den meisten Fällen.

Wie aktuell die HUK Coburg betont, kommt es bei einem Unfall nicht nur auf die Alkohol-Konzentration im Blut an, sondern auch auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers.

Ist eindeutig der Alkohol an dem Unfall Schuld, tritt bei der Kfz-Versicherung die sogenannte Trunkenheitsklausel in Kraft. In diesem Fall wird der Schaden zwar reguliert, jedoch behält sich die Versicherung vor den Verursacher nachträglich in Regress zu nehmen. Bis zu 5.000 Euro kann die Versicherung in solch einem Fall vom Versicherten zurückfordern.

Für die Kasko-Versicherung hat dies meist noch schlimmere Folgen. Befinden sich geringe Mengen Alkohol im Blut wird geprüft, ob der Alkohol der Grund für den Unfall war. Aber einem Gehalt von 1,1 Promille wird automatisch vom Alkohol als Unfallgrund ausgegangen, meist ohne weitere Untersuchungen. Dann ist der Versicherungsschutz meist dahin.

Die HUK Coburg betont aber auch, dass nicht nur der Fahrer sondern auch der Beifahrer, der zu einem Alkoholisierten ins Auto steigt um den Versicherungsschutz bangen muss. Ein solches Verhalten sei Eigengefährdung und grobe Fahrlässigkeit, so dass zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche stark gekürzt werden.

Kfz-Versicherung: Beweispflicht bei Diebstahl

Wird das eigene Auto gestohlen, ist das natürlich immer ärgerlich. Doch es soll ja ab und an auch passieren, dass jemand den Diebstahl nur vorgibt um von der Versicherung Geld zu kassieren. Hegt der Versicherer berechtigte Zweifel an dem Diebstahl, kann sie von dem Versicherten einen Nachweis des Diebstahls verlangen und bei ausreichenden Beweisen auch die Zahlung verweigern.

Dies entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Köln. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der seine Oberklassenlimousine in einem bewachten Parkhaus in Bratislava abstellte. Als er wieder zurückkehrte, war das Auto angeblich verschwunden. Er meldete den Diebstahl der Polizei und verlangte die Zahlung der Versicherung.

Doch diese bezweifelte die Aussage des Mannes, da sie an manchen Stellen widersprüchlich war und er sich vor allem weigerte die Schlüssel des Autos herauszugeben. Bei einem Diebstahl müssten diese ja zumindest zum Teil vorhanden sein.

Nach langem Bohren gab der Mann sie doch noch heraus und das Auslesen der Daten zeigte eindeutig, dass sie nach dem gemeldeten Diebstahl noch benutzt wurden.

Trotzdem bekam der Versicherte in der ersten Instanz recht. Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung in zweiter Instanz allerdings wieder auf und urteilte zu Gunsten der Versicherung. Die Umstände ließen auf eine vorgetäuschte Straftat hindeuten und so sei die Zahlungsverweigerung der Kfz-Versicherung so lange zulässig bis der Versicherte das Gegenteil beweisen könne.

Wie steht es um den Versicherungsschutz bei Glätteunfällen?

Im Winter steigt die Unfallgefahr durch vereiste und verschneite Straßen rapide an. Fast 10% mehr Unfälle kann man durchschnittlich in den Wintermonaten im Vergleich zu den Sommermonaten beobachten. Doch aufgrund der meist erhöhten Vorsicht fallen diese Unfälle meist weniger schlimm aus.

Doch wie sieht es in der kalten Jahreszeit mit dem Versicherungsschutz bei selbstverschuldeten Glätteunfällen mit dem Auto aus? Verursacht man selbst den Unfall übernimmt die eigene Haftpflichtversicherung nur die Kosten für den Schaden am Wagen des Geschädigten. Für das eigene Auto ist wiederum die Kfz-Versicherung zuständig.

Doch nur stehende Wagen sind durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Für Unfälle im Straßenverkehr ist die Vollkaskoversicherung zuständig. Und das auch bei Glatteis und schlechtem Wetter…

Stiftung Warentest: Versteckte Zusatzleistungen bei Kfz-Versicherungen

Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sollte man unbedingt genau hinsehen und vor allem auf Zusatzleistungen achten, die häufig im Vertrag nicht genau gekennzeichnet sind. Darauf weist in diesen Tagen die Stiftung Warentest im Magazin “Finanztest” hin.

Die Tester bemängelten in erster Linie, dass etliche Kfz-Versicherer ihren Neukunden teure Zusatzleistungen unterjubeln, die sie meist gar nicht brauchen. Vor allem bei Online-Verträge sei dies der Fall.

Zum Beispiel buchen Kunden bei einer Versicherung automatisch einen Schutzbrief mit. Ein anderer Versicherer bot zwar vorbildlich ein Kästchen an, bei dem man den Schutzbrief ausschließen konnte. Für den definitiven Ausschluss musste man aber noch einmal extra ein anderes Kästchen ankreuzen, dass nur schwer zu sehen war.

Diese Beispiele seinen laut Stiftung Warentest keine Einzelfälle, denn besonders Online-Verträge seien meist unübersichtlich gestaltet. Häufig sind bestimmte Zusatzleistungen, wie eine Fahrerunfallversicherung oder die Werkstattbindung, voreingestellt und müssen vom Kunden extra abbestellt werden. Also, Augen auf beim Kfz-Versicherungs-Abschluss!

Auto weg, Autoschlüssel weg, Versicherung weg?

Wohl jedem ist klar, wird mein Auto oder mein Motorrad gestohlen, dann springt hierfür die Kfz-Versicherung ein. Doch Achtung: Ist der Dieb irgendwie in den Besitz des passenden Schlüssels gelangt, wertet die Versicherung die als grobe Fahrlässigkeit und kann die Leistungen kürzen oder sogar streichen.

Wer seine Autoschlüssel in einem Raum, zu dem mehrere Menschen Zutritt haben, offen liegen lässt oder auch nur in einer leicht zugänglichen Tasche aufbewahrt, macht es in den Augen der Versicherer den Dieben leicht und handle eben grob fahrlässig. Dieser Fall gilt selbst, wenn der Raum als privat gekennzeichnet ist.

Mit den schlimmsten Kürzungen müssen aber Autofahrer rechnen, die aus Versehen den Schlüssel stecken lassen. Verursacht der Dieb dann noch einen Unfall, wird der Bestohlene zur Rechenschaft gezogen!

Autoversicherung: Scheiben komplett vom Eis befreien!

Viele Menschen freuen sich momentan über diesen weißen Winter. Doch für die meisten Autofahrer ist dies ein Graus. Alleine schon das allmorgendliche Eiskratzen kann da schnell mal zur Tortur werden und so ist es durchaus verständlich, dass viele nicht die gesamte Scheibe vom Eis befreien. Doch genau das kann teuer und auch gefährlich werden!

Wer sich nur ein kleines Sichtloch in der Windschutzscheibe freilegt, läuft schnell Gefahr Fußgänger, Radfahrer oder gar andere Autos zu übersehen. Kommt es zu einem Unfall kann die Kfz-Versicherung die Vollkaskoleistung einschränken. Bis zu 5.000 Euro muss dann der Autofahrer selbst übernehmen. Hinzu kommt ein Verwarnungsgeld von 1o Euro, das übrigens auch fällig sein kann, wenn man das Eis bei laufendem Motor entfernt.

Daher es am besten gar nicht soweit kommen lassen und schon am Abend eine Folie auf die Windschutzscheibe legen. Auch eine heiße Wärmflasche hinter der Scheibe kann am nächsten Morgen die Arbeit erleichtern.

Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung

So manch einer wird es vielleicht vorgehabt haben bis zum 30. November die Kfz-Versicherung zu wechseln, doch hat es dann am Ende aus irgendwelchen Gründen nicht geschafft. Für all diejenigen wollen wir an dieser Stelle noch einmal an das Sonderkündigungsrecht in bestimmten Fällen erinnern.

Davon kann man immer nach Schadensfällen, Beitragserhöhungen und Fahrzeugwechseln Gebrauch machen. Sollte die Versicherung zum Beispiel die Beiträge erhöhen, können Kunden bis zu vier Wochen nach Erhalten der schriftlichen Benachrichtigung ihre Police kündigen und zu einer anderen Versicherung wechseln. Eingeschlossen sind auch Beitragserhöhungen, die durch Änderung der Typ- oder Regionalklasseneinstufung entstehen! Schon die bessere Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse gilt als Grund für eine Sonderkündigung.

Wechselt man sein Fahrzeug oder ist ein Schaden entstanden, hat sowohl der Kunde als auch die Versicherung selbst das Recht eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Im Kündigungsschreiben muss unbedingt der Grund für die Sonderkündigung erwähnt werden, denn ohne Begründung kann die Versicherung die Kündigung ablehnen! Ebenso empfiehlt es sich, diese stets per Einschreiben mit Rückschein zu versenden…

Wechselbereitschaft der Kfz-Versicherung in diesem Jahr geringer

Bis zum 30. November konnte man natürlich auch wieder in diesem Jahr seine Kfz-Versicherung wechseln. Doch das taten diesmal im Vergleich zu den Vorjahren viel weniger als sonst.

Die Wechselbereitschaft der Deutschen sank um ganze 25%, von 2,9 Millionen Bürger 2008 auf 2,2 Millionen. Besonders an einem Wechsel interessiert waren in diesem Jahr auch wieder die unter 30 Jährigen. Rund 60% kündigten ihre alter Versicherung um zu einer neuen zu gehen.

Vielleicht ist ein Grund dafür vor allem das sinkende Interesse an Werbung. Gaben letztes Jahr noch 56% der Wechselbereiten an, kürzlich eine Werbung für eine Kfz-Versicherung wahrgenommen zu haben, sind es jetzt gerade einmal knappe 50%.

Die andere Hälfte sagte, und das freut uns natürlich am meisten, dass sie sich in erster Linie im Internet durch Tarifvergleiche und Versicherungsrechner informierten.

Nur der persönliche Grund für einen Wechsel hat sich im Gegensatz zu den Vorjahren nicht geändert: Die meisten (85%) gehen zu einer anderen Versicherung aufgrund der hohen Beiträge in der alten. Nur 10% beschwerten sich über den einen schlechten Service.


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