Unfallversicherungen: Auf Seminaren kein durchgängiger Versicherungsschutz
Achtung bei beruflichen Fortbildungen und Seminaren! Hier gilt der Versicherungsschutz nämlich nicht automatisch für alle Aktivitäten. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf deckt die gesetzliche Unfallversicherung Freizeitaktivitäten grundsätzlich nicht ab.
In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der beruflich an einem Seminar teilgenommen und sich in dieser Zeit bei einer Schlittenfahrt erheblich verletzt hatte. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich dafür zu zahlen, was die Richter als völlig zurecht einstuften, denn Aktivitäten in der Freizeit seien nicht abgedeckt.
Der Versicherungsschutz gilt während der Seminarteilnahme, aber nicht bei persönlichen Tätigkeiten wie Essen, Sport, Einkaufen o.ä., es sei denn diese finden mit einem betrieblichen Schwerpunkt statt. So seine laut den Richtern beispielsweise Wanderungen, auf denen Fachgespräche geführt werden abgedeckt. Eine private Schlittenfahrt gehöre hier nicht dazu.

