Hausratsversicherung: Keine falschen Schadensbelege einreichen
Wer nach einem Diebstahl oder bei einem Schaden einen falschen Beleg bei seiner Hausratsversicherung einreicht riskiert damit seinen Versicherungsschutz. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe hervor.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann, nachdem ihm sein Fahrrad gestohlen wurde, bei seiner Versicherung eine Rechnung eines Fahrradgeschäfts als Schadensbeleg eingereicht. Die Versicherung konnte ihm jedoch nachweisen, dass die Rechnung nachträglich ausgestellt wurde und der Mann zudem die Einzelteile gar nicht alle in diesem Geschäft erworben hatte. Er habe also arglistig falsche Angaben gemacht und so habe er auch keinen Anspruch auf Leistung.
Die Richter sahen dies ebenso. Es spiele keine Rolle, ob er sich durch die Tat bereichern wollte oder ob er versucht habe, die Schadensregulierung nur zu beschleunigen. Fakt sei, dass er durch seine unrichtigen Angaben arglistig gehandelt habe. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen. Also, nur richtige Belege bei der Versicherung abgeben!


