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News zu Wohngebäudeversicherung


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Kommt der Typenschein für die Wohngebäudeversicherung?

Der Klimawandel macht sich langsam aber deutlich auch hierzulande bemerkbar. Immer mehr Hausbesitzer klagen über Schäden am Gebäude bedingt durch Wettereinbrüche.

Im letzten Sommer gab es laut den Versicherern durchschnittlich viele Hagelschäden und der aktuelle kalte Winter tut sein Übriges. Daher haben im letzten Jahr viel mehr Menschen die Leistungen ihrer Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen als sonst.

Wenn dies so weitergeht, fürchten die Versicherer, dass die Schäden auf Dauer nicht mehr finanzierbar sind. Ein Umdenken ist angesagt. Einige Gebäudeversicherungen fordern nun die Einführung eines sogenannten Typenscheins, wie er bei der Kfz-Versicherung bereits üblich ist.

Das würde im Klartext bedeuten, dass die Beiträge am Zustand des Hauses bemessen werden. Wer sein Haus regelmäßig in Schuss hält und wetterfest macht, würde dann auch weniger Beiträge zahlen. Wer dies versäumt, zahlt auch mehr.

Noch ist nicht sicher, ob sich dieses Modell durchsetzen wird. Viele Experten halten es jedoch für wahrscheinlich.

Wasserschäden durch Frost durch Wohngebäudeversicherung abgedeckt?

Gerade ist das Tief Daisy über uns hinweggefegt und es bleibt wohl auch weiterhin kalt. Die Gefahr, dass Frostschäden am Haus entstehen, ist jetzt natürlich besonders hoch. Daher sollten Hausbesitzer unbedingt ihre Wohngebäudeversicherung prüfen, ob diese auch Frostschäden abdeckt.

In vielen Fällen ist hierbei nämlich das Gebäude nur gegen Schäden durch Feuer abgesichert. Ist dies der Fall, müssen Hausbesitzer am Ende alle Wasserschäden durch Frost selbst bezahlen, was schnell sehr teuer werden kann. Alternativ kann aber auch die Hausratsversicherung dies übernehmen. Daher am besten auch frühzeitig diese Police überprüfen.

Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollten Hausbesitzer regelmäßig die Heizung kontrollieren und diese auch bei längeren Reisen im Winter nicht zu sehr herunterdrehen. Eigentümer und Mieter sind nämlich gesetzlich dazu verpflichtet die Wohnräume ausreichend zu heizen. Tun sie dies nicht, kann die Versicherung die Zahlung bei Schäden verweigern, mit der Begründung auf grobe Fahrlässigkeit.

Gebäudeversicherung: Spezielle Klausel gegen Graffiti

Jeder Hauseigentümer, vor allem in Großstädten, kennt das Problem: Über Nacht wird die Fassade des Gebäudes vollgekritzelt und besprayt. Die Tatsache allein ist meist schon ziemlich ärgerlich, doch noch dicker kommt es, wenn die Fassade gerade aufwendig und vor allem kostenintensiv renoviert wurde.

Es gibt auch wunderschöne Graffiti, ganz klar, doch leider bestehen die meisten nur aus Schmierereien oder Gekrakel. Will der Hauseigentümer das Gebäude dann wieder sauber bekommen, geht dies meist ganz schön ins Geld, denn eine Entfernung von Graffiti kann bis zu 1000 Euro pro Quadratmeter kosten!

Wer sich diesen Ärger, zumindest in finanzieller Hinsicht ersparen möchte, kann in seiner Geschäfts- oder Wohngebäudeversicherung eine entsprechende Klausel einbauen lassen. Im Schadensfall übernimmt dann die Versicherung die Reinigungskosten. Das gilt auch für vermietete Häuser. Nach einem Urteil dürfen diese Kosten aber nicht auf die Miete aufgeschlagen werden!

Für einen Wasserschaden zahlt nicht jede Versicherung

So manch einer wird folgende Situation aus eigener Erfahrung kennen: Man verlässt vielleicht kurz das Haus oder geht gar nur in einen anderen Raum, kommt zurück und auf einmal steht der gesamte Boden rund um die Waschmaschine unter Wasser. Der eigene Fußboden ist hinüber und womöglich tropft es jetzt noch beim Nachbarn, der unter einem wohnt, von der Decke.

Ein gar nicht so seltener “Unfall”. Klar ist das ärgerlich, doch muss man sich doch finanziell keine Sorgen machen? Ich bin doch versichert! Leider sehen das viele Versicherungen in diesem Fall anders!

Die Wohngebäude-, die Privathaftpflicht- oder die Hausratsversicherung argumentiert an dieser Stelle häufig, dass der Versicherte grob fahrlässig handelt, wenn er nicht zwischendurch überprüft, dass noch alles richtig läuft, oder sogar das Haus ganz verlässt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Grad der Fahrlässigkeit.

In Deutschland gibt es zu diesem Thema keine einheitliche Rechtssprechung, so dass es den Versicherten nur übrig bleibt beim Waschen der Maschine in der Nähe zu bleiben. Am besten man holt sich eine Maschine mit Aqua-Stop…

Photovoltaikanlagen sind nicht automatisch gegen Diebstahl versichert

Besitzer einer Photovoltaikanlage müssen darauf achten, dass der Diebstahl der Anlage nicht automatisch durch eine vorhandene Wohngebäudeversicherung abgedeckt wird. Gleiches gilt auch für Vandalismus an der Anlage. Die Wohngebäudeversicherung greift nur bei Schäden an der Anlage, die infolge von Feuer, Sturm, Hagel oder auch Leitungswasser entstanden sind. Aus diesem Grund raten Experten derzeit dazu, eine separate Versicherung für die Anlagen abzuschließen. Allerdings sollen sich die Betroffenen bei den Versicherungen genauestens nach den Leistungen der einzelnen Verträge erkundigen. Grundsätzlich lassen sich gewisse Schäden an einer Photovoltaikanlage durch die Wohngebäudeversicherung abdecken, da die Anlagen als Bestandteil des Gebäudes angesehen werden. Jedoch schließen die meisten Versicherer einige Leistungen von Beginn an aus. Genau diese müssen mit separaten Versicherungen abgedeckt werden. Zahlreiche Versicherer bieten für diese Fälle heute eine individuelle Photovoltaikversicherung an. Bei dieser handelt es sich um eine besondere Form der Elektronikversicherung. Grundsätzlich sollten sich Verbraucher hier jedoch für eine All-Risk-Police entscheiden, da nur diese mit einer Allgefahrenabdeckung versehen ist.

Ob Sie entsprechende gesichert sind und ob noch ein günstigerer Versicherungstarirf für Ihr Objekt erhältlich ist, können Sie bequem und kostenlos über den Wohngebäudeversicherungsrechner ermitteln.

Wohngebäudeversicherung – Änderungen zum 1.1.2010

Anpassung der Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2010: Mit welchen Änderungen in der Wohngebäudeversicherung bezüglich gleitender Neuwertfaktor (Neuwertversicherung), Anpassungsfaktor und Baupreisindex ab 1.1.2010 zu rechnen ist, sehen Sie im folgenden in einer kurzen Übersicht:

Gleitender Neuwertfaktor für die VGV 88 und SGlN 88 bzw. SGlN 93:
Für die Verträge nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) bzw. den Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 88 bzw. SGlN 93) beträgt der gleitende Neuwertfaktor gemäß § 13 Abs. 5 VGB 88, § 3 SGlN 88, bzw. SGlN 93 ab 01.01.2010 — 15,2

Anpassungsfaktor für HWV 2002, HWV 2008 und SGlN 2002:
Für die Häger-Versicherungsprodukte HWV 2002, HWV 2008, sowie SGlN 2002 beträgt der Anpassungsfaktor ab 01.01.2010 — 15,08

Baupreisindex:
Der (EURO-bezogene) Baupreisindexwert auf Basis 1914 = 100 lautet:
Baupreisindex Mai 2009 = 1.186,1

Quelle: Häger Versicherungen


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