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News zu Unfallversicherungen


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Der Abi-Scherz ist meist nicht versichert!

In ganz Deutschland nähern sich wieder etliche Abiturienten dem lang ersehnten Abschluss und zu dieser Zeit gehört natürlich auch der Abi-Scherz. Doch was viele Abiturienten nicht bedenken ist, dass dieser Streich meist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist.

Bei normalen Schulunfällen werden die Kosten von dieser Versicherung übernommen, doch der Abi-Scherz wird nicht direkt von der Schule organisiert und fällt somit in den meisten Fällen auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese greift nur bei von der Schule direkt ausgerichteten Veranstaltungen.

Auf diesen Umstand weisen in diesen Tagen die Gemeinde-Unfallversicherung Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen hin und raten den Abiturienten zu ungefährlichen Aktionen. Nur hat uns das als Abiturienten interessiert?

Personenversicherungen: Stets richtige Angaben machen!

Generell gilt natürlich bei allen Versicherungen, dass alle Angaben der Richtigkeit entsprechen müssen. Doch bei Personenversicherungen ist dies noch einen Tick wichtiger, da man hier ganz schnell durch eine kleine Unwahrheit oder das Verschweigen von bestimmten Umständen seinen Versicherungsschutz verlieren kann.

Zu diesen Personenversicherungen zählen zum Beispiel die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung, die private Krankenversicherung oder die Grundfähigkeitsversicherung.

Stellt sich heraus, dass man bei seinen Angaben, beispielsweise beim Alter, bei der Krankheitsgeschichte oder beim Risikofaktor des Berufs, bestimmte Umstände verschweigt oder falsch macht, zahlt einem die Versicherung im Ernstfall keinen Cent. Ja, in manchen Fällen ist man die Versicherung sogar ganz los.

Verändern sich die angegebenen Daten im Vertrag muss der Versicherte, spätestens auf Nachfrage des Versicherers, dies mitteilen. Also, immer richtige Angaben machen, dann ist man auf der sicheren Seite…

Fahrgemeinschaften: Auch Umwege sind versichert

Schließen sich Schüler oder Arbeitnehmer zu Fahrgemeinschaften zusammen um zur Schule oder zum Arbeitsplatz zu fahren sind auch die Umwege durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Außerdem steht die Wahl des Fahrzeugs frei. So urteilte das Bundessozialgericht Kassel.

In dem Fall ging es um einen Motorradfahrer, der zunächst seinen Bruder zur Schule fuhr um dann einen Freund abzuholen, mit dem er dann selbst zu Schule fahren wollte. Doch auf diesem Weg stürzte der Fahrer. Die Versicherung hatte sich zunächst geweigert für den Schaden aufzukommen.

Doch die Richter waren anderer Meinung und urteilten zu Gunsten des Motorradfahrers. Auf einem Motorrad könnten ja schließlich schlecht mehr als zwei Leute fahren, so seien die Umwege durchaus gerechtfertigt. Außerdem habe der Versicherer die freie Wahl des Verkehrsmittels. Die Fahrgemeinschaft hätte auch nicht aus eigenwirtschaftlichen Interessen bestanden.

Haushaltshilfen bei der Unfallversicherung melden

Jeder, der eine Haushaltshilfe beauftragt, gilt vor dem Gesetz als Arbeitgeber und muss daher diese auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Denn passiert, der Haushaltshilfe auf dem Weg zum Einsatzort oder direkt dort, kann es schnell für beide Parteien teuer werden. Die gesetzliche Unfallkasse springt in solchen Fällen ein.

Auch Privatleute, die ihre Haushaltshilfe nur für einen kurzen Zeitraum einsetzen, müssen diese melden. Wo man sie meldet, hängt ganz vom Einkommen der beschäftigten Person ab. Verdient die Haushaltshilfe insgesamt, also in allen Jobs zusammen, unter 400 Euro monatlich, muss sie bei der Minijobzentrale gemeldet werden.

Bei einem höheren Einkommen ist dafür der entsprechende Unfallversicherungsträger zuständig.

Ist dies geschehen, bleibt man garantiert nicht auf den Kosten für die medizinische Versorgung bei einem Unfall sitzen und der kann sich gerade im Haushalt schnell ereignen…

Beruflich im Ausland und unfallversichert?

Wer beruflich für eine befristete Zeit ins Ausland muss, ist generell immer noch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt aber nur zu den gleichen Bedingungen wie hier in Deutschland auch, sprich alle berufsbezogenen Tätigkeiten und die alle Wege, die damit verbunden sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Freizeitaktivitäten sind auch hier nicht abgedeckt.

Voraussetzung für den beruflichen Unfallschutz im Ausland ist auch, dass der Aufenthalt befristet und nicht zu lang ist und dabei natürlich auch noch das Arbeitsverhältnis in Deutschland weiterbesteht.

Wer sich in Kriegs, Krisen- oder Katastrophengebieten aufhält ist natürlich einem besonderen Risiko ausgesetzt und kann sich zusätzlich noch gegen Gewalt oder Naturkatastrophen absichern.

Wer länger und unbefristet ins Ausland geht, hat zusätzlich die Möglichkeit eine Auslandsunfallversicherung abzuschließen. Generell sollte man sich also vor einem Aufenthalt im Ausland genau über die Versicherungslage informieren und zusammen mit dem Arbeitgeber seinen Status klären.


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