Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht immer auf dem Schulweg
In diesen Tagen ist es wieder so weit und etliche Eltern in Deutschland entlassen ihre Kinder zum ersten Mal in die Schule. In der Schule und auf dem Weg dorthin und wieder zurück sind die Kleinen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Kommt es zu einem Unfall ist also die Unfallversicherung und nicht die Krankenkasse für die Behandlungskosten zuständig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Schulweg zurücklegt. Baut der Busfahrer jedoch einen Unfall, muss die Betriebshaftpflichtversicherung des privaten Busunternehmens für die Kosten aufkommen.
Generell sollte man nach einem Unfall so schnell wie möglich mit dem zuständigen Versicherer Kontakt aufnehmen um sich über die genauen Bedingungen zu informieren. Lassen Sie Wegeunfälle daher unbedingt von einem Facharzt, der von der Berufsgenossenschaft in diesem Zusammenhang eine gesonderte Zulassung erhalten hat, behandeln.
Achtung: Nicht immer ist der Schulweg automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt! Geht das Kind zum Beispiel einen Umweg oder besucht es nach der Schule noch einen Freund, gilt der Versicherungsschutz nicht mehr. Hier macht eine private Unfallversicherung Sinn. Leider liegt es meist im Ermessen des Betrachters, was ein Umweg ist.
Wichtig ist hierbei, dass die Eltern nachweisen können, ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben. Das heißt nicht, dass sie die Kinder stets begleiten müssen, jedoch müssen sie sicher stellen, dass die Kinder alle möglichen Gefahren und Regeln verstanden haben und den Weg gut kennen.


