Urteil: Staffelprämie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rechtens
Eine Betriebskrankenkasse zahlt Mitgliedern, die im laufenden Kalenderjahr nicht beim Arzt waren und somit keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Prämie aus. Diese Prämie sollte nun nach einer ärztlichen Verordnung um 40 Euro, bei einer zweiten um 80 Euro gekürzt werden. Danach wäre die Prämienzahlung voll und ganz ausgeschlossen worden.
Diese Staffelung hatte das Bundesversicherungsamt jedoch nicht genehmigt und so landete der Fall vor Gericht. Das Bundessozialgericht in Kassel war der selben Meinung wie das Bundesversicherungsamt: Es gelte das „Alles-oder-nichts-Prinzip“.
Eine solche Zahlung sei nur rechtens, wenn der Versicherte überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen habe. Leistungen zur Vorsorge, für Schwangere und zum Schutz von Minderjährigen werde nicht angerechnet. Eine Staffelung der Prämie ist also nicht rechtens und die Richter wiesen den Nachtrag zur Satzung ab.


