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News zu Autoversicherungen


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Kfz-Versicherungs: Nutzungsausfall auch über Feiertage?

In diesem Jahr fallen die Brückentage für Arbeitnehmer sehr günstig und so nutzen viele die kommenden Feiertage wie nun eben Christi Himmelfahrt oder auch Pfingsten um sich ein paar schöne Tage zu machen. Was passiert jedoch, wenn ich vor den Feiertagen in einen Unfall verwickelt werde und mein Auto beschädigt ist? Habe ich über Feiertage auch Anspruch auf Nutzungsausfall?

Generell haben Geschädigte bei einem Unfall, während der kaputte Wagen repariert wird, Anspruch auf einen sogenannten Nutzungsausfall. Das bedeutet, dass, wenn man auf den Wagen angewiesen ist, man ein Ersatzfahrzeug oder auch eine Entschädigung ausbezahlt bekommt. Muss der Betroffene seinen Wagen noch vor den Feiertagen in die Werkstatt geben, so bleibt dieser Anspruch unter gewissen Umständen bestehen.

Entscheidend ist zunächst, ob der Wagen noch verkehrstauglich ist. Kann man also noch mit ihm fahren, hat man keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung, da man den Wagen ja über die Feiertage noch hätte nutzen können. War er jedoch nicht mehr zu gebrauchen, dann erhält der Geschädigte in der Regel auch für die Feiertage die Entschädigung.

Generell ist ein Nutzungsausfall über die Kfz-Versicherung nur möglich, wenn man keinen Zweitwagen zur Verfügung hat und vor allem auch fähig und willens ist, das Auto in der Zeit zu fahren. Ist man über die Feiertage zum Beispiel im Urlaub oder im Krankenhaus, wird man keine Entschädigung für die Tage bekommen.

Verkauf eines Mopeds: Was passiert mit der Versicherung?

Die Versicherung für ein Moped oder Mofa wird in der Regel vom Versicherten für ein Jahr im Voraus bezahlt. Was passiert jedoch, wenn man in dieser Zeit das Fahrzeug verkaufen möchte? In der Regel ist dies kein Problem, denn entweder man verkauft die Versicherung gleich mit oder aber man entscheidet sich für einen Verkauf ohne Versicherung. In beiden Fällen muss man dies natürlich entsprechend mit dem Versicherer klären.

Verkauft man das Moped mit dem Versicherungskennzeichen, dann geht auch der Versicherungsschutz mit dem Verkauf auf den neuen Besitzer über. Voraussetzungen dafür sind, dass er den Versicherungsschein vom Verkäufer ausgehändigt bekommt und dass dem Versicherer schnellstmöglich Bescheid gesagt wird. Letzteres ist inzwischen auch in den meisten Fällen über das Internet möglich. Neben den Namen und Anschriften der beiden Parteien und der Versicherungsnummer sowie der Angabe des Versicherungskennzeichens reicht man auch noch eine Kopie des Kaufvertrages ein. Wie Käufer und Verkäufer mit der restlichen Prämie umgehen, ist ihre Sache. So kann sie vom Käufer einfach bezahlt werden oder man verrechnet die Summe mit dem Kaufpreis.

Der neue Käufer kann die Police übrigens innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen, wenn er zu einem neuen Versicherer wechseln möchte. Die wohl einfachere Methode ist es jedoch, das Moped einfach ohne Versicherungskennzeichen zu verkaufen. Auch hier wendet man sich an den Versicherer und teilt diesem den geplanten Verkauf unter Angabe seine Daten wie Versicherungsnummer und Co. mit. Das Kennzeichen und der Versicherungsschein werden danach abgegeben und die restliche Prämie zurückgezahlt.

Stiftung Warentest: Park-Stornoschutz im Test

Man kann sich mittlerweile gegen alle nur erdenklichen Risiken im Leben absichern. So kam der Parkhausbetreiber APCOA zusammen mit der HanseMerkur auf die Idee eine Art Reiserücktrittversicherung für Parkplätze am Flughafen anzubieten. Wer seine geplante Reise nicht antreten kann, jedoch bereits die Gebühren für den Parkplatz bezahlt hat, bekommt diese Kosten über die Versicherung wieder zurück. Die Stiftung Warentest hat sich diesen Park-Stornoschutz einmal näher angesehen und kommt dabei zu einem Ergebnis, das sicherlich so manch einer bereits vermutet: Bei dieser Versicherung zahlt man verhältnismäßig viel Geld für ein geringes Risiko.

Die Höhe für die Kosten des Park-Stornoschutzes hängen von den Parkgebühren ab. Für einen Park-Betrag unter 100 Euro zahlen Kunden drei Euro für die Versicherung. Liegen die Gebühren für den Parkplatz zwischen 100 und 250 Euro werden einem neun Euro berechnet. Mögliche Gründe, warum man die Reise nicht antritt und daher auch die Gebühren für den Parkplatz zurückbekommen kann wären zum Beispiel eine unerwartete schwere Krankheit, Tod, eine Scheidungsklage, aber auch so Dinge wie eine Erkrankung des mitreisenden Hundes.

Nicht zu den Bedingungen, weshalb man die Gebühren über die Versicherung zurückbekommt, gehört unter anderem eine Krankheit, die in den vergangenen sechs Monaten behandelt wurde. Im Test bemängelten die Experten der Stiftung Warentest vor allem, dass die Versicherungsbedingungen wenig transparent und dort auch ungünstige Klauseln zu finden seien. Zudem sei das Risiko, das abgesichert wird, doch ziemlich gering.

Motorradversicherung: Vergleichen lohnt sich!

Mit den ersten schönen Tagen im Jahr kehren auch die Motorradfahrer wieder auf die Straßen zurück. Natürlich gehört dabei zu jeder Maschine auch der passende Versicherungsschutz. Wie auch beim Pkw ist eine Haftpflichtversicherung für das Motorrad Pflicht. Die Kaskoversicherung ist dagegen freiwillig und sichert das Bike gegen direkte Schäden ab. Die Stiftung Warentest hat sich einige Motorradversicherungs-Tarife näher angesehen und dabei erhebliche Preisunterschiede festgestellt.

Neben zum Beispiel generellen Unterschieden wie zum Beispiel bei den Regionalklassen, variieren auch die Tarife der Anbieter selbst sehr stark. Zwischen dem günstigstem und dem teuersten Anbieter lag bei dem Test der Stiftung Warentest in einem Fall der Preisunterschied bei bis zu 850 Euro im Jahr. Das genaue Vergleichen lohnt sich also, denn so kann man unter Umständen mehrere hundert Euro im Jahr sparen. Dabei sollte man jedoch nicht nur auf den Preis alleine, sondern natürlich auch auf die Leistungen achten, die für die eigenen Bedürfnisse und das eigene Motorrad passend sind.

Sparen lässt sich laut den Experten ebenso durch das Saisonkennzeichen. Wer sein Motorrad über die Wintermonate nicht fährt, kommt gut ein Drittel günstiger davon. Die sogenannte Ruheversicherung ist dabei in dieser Zeit besonders interessant, denn es werden über die Kaskoversicherung auch Schäden wie zum Beispiel Marderbisse oder Feuer abgesichert, wenn die Maschine eingemottet ist. Zu beachten sind bei Saisonkennzeichen die Kündigungsfristen, die meist wie bei der Kfz-Versicherung am 30. November enden.

Wer sein Bike komplett über die Wintermonate abmeldet, spart noch einmal und ist in Sachen Kündigungsfristen flexibel, jedoch muss man immer wieder neu zur Zulassungsstelle gehen und der Motorradbesitzer verzichtet zudem auf die Ruheversicherung.

Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherter muss Schadensregulierung hinnehmen

In wohl fast allen Bereichen des Lebens sind wir froh, wenn wir eine Versicherung haben, die im Ernstfall einspringt. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird jedoch genau dies ab und an zum Streitfall, denn durch eine Regulierung nach einem Unfall kann der Versicherer einen schließlich beim Schadensfreiheitsrabatt zurückstufen. Autofahrer müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden eine Regulierung jedoch hinnehmen.

In dem konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach eigener Ansicht schuldlos an einem Unfall war. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte jedoch trotzdem den Schaden in Höhe von 1.500 Euro und wollte den Mann beim Schadensfreiheitsrabatt zurückstufen. Der Versicherte wehrte sich dagegen, doch die Richter sahen dies am Ende anders.

Der Betroffene müsse eine Schadensregulierung dulden, denn es liege letztendlich im Ermessen der Versicherung, ob sie für den Schaden einspringe oder das Risiko eingehe, vor Gericht zu ziehen. Die einzige Ausnahmen sei nur, wenn die Forderungen der Gegenseite eindeutig unbegründet seien.


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