Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Begleitung von Pflegebedürftigen
Nicht wenige kümmern sich selbst um pflegebedürftige Angehörige bzw. greifen diesen unter die Arme, wo sie nur können. So begleitet man sie natürlich auch zum Arzt. Ereignet sich hierbei ein Unfall greift nach einem Urteil des Bundessozialgerichts die gesetzliche Unfallversicherung auch für die begleitende Person.
In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die ihre pflegebedürftige Mutter zum Arzt brachte. Die Mutter konnte die Treppen nicht alleine steigen. Auf dem Rückweg stürzte die Dame dann und riss ihre Tochter mit sich, die sich dabei ihr Knie schwer verletzte. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich nun die Behandlungskosten für die Tochter zu übernehmen, da der Unfall sich nicht während einer versicherten Pflegetätigkeit ereignet habe.
Die Richter waren jedoch anderer Meinung und die gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen. Auch die Unterstützung bei der Mobilität von Pflegebedürftigen sei ein Bestandteil der Pflegetätigkeit und falle damit in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung. Ob solche Pflegetätigkeiten in die Berechnung der Pflegeleistungen einbezogen werden oder nicht, sei irrelevant.


14. Dezember 2010
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15. Februar 2011
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