Ersthelfer müssen keine Schadensersatzforderungen befürchten
Wie reagiert man richtig, wenn man Zeuge eines Unfalls wird oder an einem vorbeikommt? Eine Situation vor der wohl nicht wenige Angst haben, nicht zuletzt, da man immer wieder von Geschichten hört, dass Ersthelfer angeblich mit Schadensersatzforderungen rechnen müssen.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen daher aktuell im Rahmen ihrer Präventionskampagne „Risiko raus!“ darauf hin, dass dies nicht wahr ist. Tatsache ist, dass unterlassene Hilfeleistung in Deutschland strafbar ist. Wer also an einen Unfallort kommt, ist dazu verpflichtet zu helfen und sei es nur, man ruft einen Notarzt.
Dabei muss man auf keinen Fall befürchten, dass man danach mit Schadensersatzforderungen belastet wird, wenn man zum Beispiel an fremden Gegenständen wie der Kleidung des Verletzten oder dem Verunglückten selbst bei der Hilfe Schaden zufügt. Auch strafrechtliche Konsequenzen kann Erste Hilfe nicht nach sich ziehen.
Wird der Ersthelfer jedoch selbst bei der Hilfeleistung geschädigt, kann er später vom Verletzten Schadensersatz verlangen. Dabei zahlt dann meist die Haftpflichtversicherung des Verletzten oder die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Schäden durch Erste Hilfe im Betrieb, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten.

