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Kfz-Versicherungs: Nutzungsausfall auch über Feiertage?

In diesem Jahr fallen die Brückentage für Arbeitnehmer sehr günstig und so nutzen viele die kommenden Feiertage wie nun eben Christi Himmelfahrt oder auch Pfingsten um sich ein paar schöne Tage zu machen. Was passiert jedoch, wenn ich vor den Feiertagen in einen Unfall verwickelt werde und mein Auto beschädigt ist? Habe ich über Feiertage auch Anspruch auf Nutzungsausfall?

Generell haben Geschädigte bei einem Unfall, während der kaputte Wagen repariert wird, Anspruch auf einen sogenannten Nutzungsausfall. Das bedeutet, dass, wenn man auf den Wagen angewiesen ist, man ein Ersatzfahrzeug oder auch eine Entschädigung ausbezahlt bekommt. Muss der Betroffene seinen Wagen noch vor den Feiertagen in die Werkstatt geben, so bleibt dieser Anspruch unter gewissen Umständen bestehen.

Entscheidend ist zunächst, ob der Wagen noch verkehrstauglich ist. Kann man also noch mit ihm fahren, hat man keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung, da man den Wagen ja über die Feiertage noch hätte nutzen können. War er jedoch nicht mehr zu gebrauchen, dann erhält der Geschädigte in der Regel auch für die Feiertage die Entschädigung.

Generell ist ein Nutzungsausfall über die Kfz-Versicherung nur möglich, wenn man keinen Zweitwagen zur Verfügung hat und vor allem auch fähig und willens ist, das Auto in der Zeit zu fahren. Ist man über die Feiertage zum Beispiel im Urlaub oder im Krankenhaus, wird man keine Entschädigung für die Tage bekommen.

Kind auf Ferienfahrt: Auf Versicherungsschutz achten!

Auch in diesem Sommer werden wieder viele Kinder vielleicht sogar das erste Mal ohne Eltern im Rahmen einer Ferienfahrt auf Reisen gehen. Hier gibt es etliche Angebote, von Trägern wie den Kirchen bis hin zu Reiseveranstaltern. Die Stiftung Warentest weist aktuell darauf hin, dass die Eltern hier im Vorfeld auch auf den Versicherungsschutz des Kindes achten sollten.

Zum einen sollte man sicherstellen, dass der Veranstalter der Reise auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt und für den Fall einer Pleite abgesichert ist. Dies muss laut der Stiftung Warentest den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen sein. Darüber hinaus packen Eltern ihren Kindern unbedingt Impfausweis und Krankenversicherungskarte ein.

Auch eine Reiserücktrittversicherung kann laut den Experten sinnvoll sein. Damit sorgen Eltern für die Möglichkeit vor, dass das Kind krank wird und die Reise nicht antreten kann. Desweiteren lässt sich darüber auch ein Abbruch der Reise versichern, wenn dass Kind zum Beispiel vor Ort krank wird oder einen Unfall hat und somit frühzeitig nach Hause fahren muss.

Verkauf eines Mopeds: Was passiert mit der Versicherung?

Die Versicherung für ein Moped oder Mofa wird in der Regel vom Versicherten für ein Jahr im Voraus bezahlt. Was passiert jedoch, wenn man in dieser Zeit das Fahrzeug verkaufen möchte? In der Regel ist dies kein Problem, denn entweder man verkauft die Versicherung gleich mit oder aber man entscheidet sich für einen Verkauf ohne Versicherung. In beiden Fällen muss man dies natürlich entsprechend mit dem Versicherer klären.

Verkauft man das Moped mit dem Versicherungskennzeichen, dann geht auch der Versicherungsschutz mit dem Verkauf auf den neuen Besitzer über. Voraussetzungen dafür sind, dass er den Versicherungsschein vom Verkäufer ausgehändigt bekommt und dass dem Versicherer schnellstmöglich Bescheid gesagt wird. Letzteres ist inzwischen auch in den meisten Fällen über das Internet möglich. Neben den Namen und Anschriften der beiden Parteien und der Versicherungsnummer sowie der Angabe des Versicherungskennzeichens reicht man auch noch eine Kopie des Kaufvertrages ein. Wie Käufer und Verkäufer mit der restlichen Prämie umgehen, ist ihre Sache. So kann sie vom Käufer einfach bezahlt werden oder man verrechnet die Summe mit dem Kaufpreis.

Der neue Käufer kann die Police übrigens innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen, wenn er zu einem neuen Versicherer wechseln möchte. Die wohl einfachere Methode ist es jedoch, das Moped einfach ohne Versicherungskennzeichen zu verkaufen. Auch hier wendet man sich an den Versicherer und teilt diesem den geplanten Verkauf unter Angabe seine Daten wie Versicherungsnummer und Co. mit. Das Kennzeichen und der Versicherungsschein werden danach abgegeben und die restliche Prämie zurückgezahlt.

Krankenkasse: Therapie darf nicht zu lange auf Notwendigkeit geprüft werden

Krankenkassen müssen in den meisten Fällen nur für Behandlungen aufkommen, die im Leistungskatalog stehen und/oder, die als medizinisch notwendig angesehen werden. Doch genau letzter Punkt sorgt immer wieder für Probleme und Diskussionen. Nicht nur, dass eine genaue Definition von medizinisch notwendig nicht immer ganz leicht ist, manche Kassen lassen sich für diese Entscheidung auch noch lange Zeit.

Die Deutsche Anwaltauskunft berichtet nun jedoch von einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, nach dem sich die Kassen für eine Prüfung der Behanldungsmethode nicht zu lange Zeit lassen dürfen. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die an schlafbezogenen Atmungsstörungen litt. Ihr Arzt überwies sie daraufhin in ein Krankenhaus, wo im Rahmen einer speziellen Untersuchung ihr Schlaf untersucht werden sollte.

Die Krankenkasse musste jedoch prüfen, ob man diese Therapie nicht auch ambulant und nicht stationär durchführen könnte. Auch nach mehreren Wochen war keine Entscheidung getroffen worden. Die Richter gaben nun der Patientin Recht. Die Kasse hätte innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung den medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten müssen. Dies sei nicht geschehen und so müssen die Krankenversicherung schließlich für die Behandlung aufkommen. Wartet die Kasse also zu lange, muss auch eine Behandlung übernommen werden, die medizinisch nicht notwendig ist. Diese Entscheidung muss nun noch vom Bundessozialgericht geprüft werden.

Magenverkleinerung: Wann die Krankenkasse zahlt

Für immer mehr übergewichtige Menschen scheint eine Magenverkleinerung der letzte Ausweg zu sein. So melden Experten immer wieder, dass in den letzten Jahren die Zahl derer, die sich für Eingriffe dieser Art entscheiden, stetig zunimmt. Obwohl es sich meist um einen sehr wichtigen Eingriff handelt, kommen die Krankenkassen in der Regel nicht für die Kosten auf. Eine Frau hat jedoch vor kurzem vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erstritten, dass die Kassen in Ausnahmefällen die Kosten tragen müssen.

In dem konkreten Fall wollte sich die 51-Jährige den Magen operativ verkleinern lassen. Sie wog bei einer Größe von 1,63 Meter 173 Kilogramm. Sie hatte eine wahre Odyssee an Versuchen abzunehmen hinter sich. Die Magenverkleinerung sollte ihr schließlich helfen, doch der Eingriff kostete rund 7.300 Euro. Ihre Krankenkasse weigerte sich für diese Kosten aufzukommen.

Das Sozialgericht Koblenz gab zunächst der Krankenkasse Recht, jedoch hob das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dieses Urteil wieder auf. In Ausnahmefällen seien Krankenkassen dazu verpflichtet, die Kosten für einen solchen Eingriff zu tragen. Dies sei dann der Fall, wenn die Betroffenen alle anderen Möglichkeiten zur Gewichtsabnahme versucht hatten, jedoch bisher gescheitert seien. In solch einem Fall sei eine Verweigerung der Kostenübernahme rechtswidrig, da erhebliche Schäden für die Gesundheit zu erwarten wären, wenn das Gewicht nicht reduziert würde.


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