News zum Thema Pflegeversicherungen | Tipp: Versicherungsvergleich
Viele entscheiden sich dafür, sich selbst um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Dies erfordert meist nicht nur sehr viel Kraft, sondern einen enormen zeitlichen Aufwand. Nach dem neuen Familienpflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren (Minimum 15 Wochenstunden) und bekommen während dieser Zeit trotzdem 75 Prozent ihres bisherigen Gehalts.
Durch diesen Überschuss wird ein Darlehen angelegt, das das zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Unternehmen gewährt. Nach spätestens 24 Monaten endet die Familienpflegezeit und der Arbeitnehmer kommt seiner Tätigkeit wieder in vollem Umfang nach. Dabei erhält er jedoch weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts bis das Darlehen abbezahlt ist.
Was passiert jedoch, wenn der Mitarbeiter während der Familienpflegezeit berufsunfähig wird oder gar stirbt? Der Arbeitgeber würde dann auf dem noch nicht zurückgezahlten Anteil des Darlehens sitzen bleiben. Daher müssen sich Unternehmen gegen diese Folgen absichern. Dazu bietet der französischen Anbieter Cardif eine Gruppenversicherung an, die über das zuständige Bundesamt eingerichtet wurde. Dabei zahlt man 1,99 Prozent des monatlichen Förderbeitrags. Gesundheitsfragen werden dabei nicht gestellt.
Der Gesetzgeber sieht hier jedoch auch Alternativen vor: So können große Unternehmen selbst Gruppenverträge abschließen. Zudem gibt es einzelne Versicherer, die planen entsprechende Tarife für Pflegende anzubieten.
News zum Thema Krankenversicherungen | Tipp: Versicherungsvergleich
Die private Krankenversicherung ist seit dem 01.01.2009 verpflichtet, dem Versicherten den Basistarif anzubieten. Dieser Basistarif hat im Prinzip die gleiche Struktur der Leistungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen standardmäßig anbieten. Die privaten Krankenkassen sind dazu angehalten diesen Basistarif anzubieten, welcher nur die Pflichtleistungen beinhaltet, die die gesetzliche Krankenkasse auch anbietet.
Dieser Basistarif ist bei Ärzten überhaupt nicht gerne gesehen und es kommt sehr oft vor, dass Patienten mit einem Basistarif von einer privaten Krankenversicherung vom Arzt abgelehnt werden. Diese Patienten werden sofort abgewiesen und das ist eigentlich schon der erste Alarm, denn die Versicherten wahrnehmen müssen. Der Basistarif ist zwar vom Gesetzgeber vorgeschrieben, um Vorteile und die angebliche Ungerechtigkeit auszugleichen. In Wirklichkeit ist dieser Basistarif für den Patienten nachweislich ein böser Fluch.
Sie sollten nicht die beiden Begriffe Basistarif und Basisabsicherung miteinander vermischen. Die Basisabsicherung beinhaltet nämlich verschiedene Tarife, welche im Gegensatz zum Basistarif, vom Preis und der Leistung des jeweiligen Anbieters einer privaten Krankenversicherung frei und individuell gestaltet wird.
Die private Krankenversicherung bietet verschiedene Beitragsmodelle an, welche die klangvollen Namen wie Komfortleistungen oder Premiumleistungen tragen. Diese Tarife beinhalten auch Summenbegrenzungen und/oder auch zeitliche Begrenzungen, ab wann eine Leistung von der privaten Krankenversicherung überhaupt bezahlt und in Anspruch genommen werden kann.
Wenn Sie als Versicherter krank werden oder regelmäßig ärztliche Behandlungen benötigen, dann können Sie in den verschiedenen Tarifen der Basisabsicherung die Leistungen festlegen, welche Sie individuell benötigen. Allerdings bedeutet dies automatisch, dass Sie einen höheren monatlichen Beitrag zahlen müssen. Zugleich dürfen Sie nicht vergessen, dass von Jahr zu Jahr Ihr monatlicher Beitrag erhöht wird. Die jüngere Generation bezahlt auch von Jahr zu Jahr mehr, auch wenn es beim Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung anfangs preisgünstige Angebote gibt. Die Basisabsicherung ist in Tarifen eingeteilt und wenn Sie individuell Ihre Bedürfnisse abstimmen möchten mit einem Tarifwechsel, dann werden Sie feststellen, dass die private Krankenversicherung dafür mehr Geld verlangt.
News zum Thema Krankenversicherungen | Tipp: Versicherungsvergleich
In den letzten Jahren sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse leider weniger geworden. So müssen Patienten die Kosten für viele Behandlungen selbst übernehmen. Bei kosmetischen Eingriffen wie dem Entfernen eines Tattoos kann man dies ja noch irgendwie verstehen, jedoch gibt es natürlich auch Leistungen, die einem als notwendig erscheinen und die nicht von der Kasse oder nur zum Teil übernommen werden.
Oft raten Ärzte einem aber auch zu Behandlungen, bei denen man sich gar nicht sicher ist, ob sie nun notwendig sind oder nicht geschweige denn, um was es sich genau handelt. Maßnahmen, die man selbst zahlen muss, heißen in der Fachsprache Individuelle Gesundheitsleistungen, abgekürzt IGeL. Das Portal igel-monitor.de gibt Auskunft über die Sinnhaftigkeit dieser Behandlungen und will so den Patienten zu mehr Selbstverantwortung verhelfen.
Die Plattform ist ein Angebot des Medizinischen Diensts des GKV-Spitzenverbands (MDS). Der IGeL-Monitor gibt Auskunft über Schaden und Nutzen der jeweils vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung. Dafür werden medizinische Datenbanken durchgegangen und genau ausgewertet. Am Ende bekommt man dann eine Einschätzung, von „positiv“, „tendenziell positiv“ über „unklar“ bis hin zu „tendenziell negativ“ und „negativ“. Aktuell sind bisher 24 Leistungen genauer einzusehen, darunter die Glaukom-Früherkennung oder die Bach-Blütentherapie. Im Laufe der Zeit soll das Angebot nach und nach ausgeweitet werden.
News zum Thema Autoversicherungen | Tipp: Versicherungsvergleich
Es ist eine Standardsituation auf deutschen Straßen: Autofahrer parken ihr Auto am Straßenrand und sollten natürlich bevor sie die Tür öffnen, genau darauf achten, dass auch kein Fahrzeug von hinten kommt. Jedoch vergessen dies manche immer wieder, so dass die geöffnete Autotür des stehenden Wagens schnell zu einem plötzlichen Hindernis für die fahrenden Wagen werden kann. Wer in solch einem Fall haftet, darüber entschied das Landesgericht Wiesbaden.
In dem konkreten Fall hatte der Fahrer eines VW Polo seine Tür zur Straße hin geöffnet. Es näherte sich ein Daimler-Chrysler, der nachweislich nicht zu schnell fuhr und trotz Vollbremsung mit der sich plötzlich öffnenden Tür kollidierte. Er weigerte sich daher für den Schaden von rund 4.200 Euro aufzukommen.
Der Besitzer des Polo sah dies natürlich ganz anders, denn der Daimler-Fahrer hätte dem unbeweglichen Hindernis ausweichen müssen. Die Betriebsgefahr liege beim fahrenden Wagen. Die Richter sahen dies am Ende jedoch ganz anders, denn das Ein- und Aussteigen aus einem Wagen sei mit einer hohen Betriebsgefahr verbunden. Man dürfe eine Autotür nur zur Fahrbahn hin öffnen, wenn man sich sicher sein kann, dass sich auch wirklich kein Fahrzeug nähert
News zum Thema Haftpflichtversicherungen | Tipp: Versicherungsvergleich
Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Policen überhaupt, denn sie springt ein, wenn man aus Versehen Personen oder Gegenstände von anderen Menschen schädigt. Dabei gibt es jedoch häufig Einschränkungen, wie zum Beispiel beim normalen Gebrauch eines Autos. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem konkreten Fall ging es um einen Autobesitzer, der seinen Fahrersitz einstellte und ihn dabei zurückschob. Eine Beifahrerin hatte jedoch direkt dahinter ihren Laptop platziert, der durch das Zurückschieben des Sitzes beschädigt wurde. Sie verlangte nun Schadenersatz von der privaten Haftpflichtversicherung des Fahrers.
Diese weigerte sich jedoch, da das Einstellen des Sitzes zum normalen Gebrauch des Fahrzeugs gehöre und sie damit mit einem potentiellen Schaden von Anfang an hätte rechnen müssen, wenn sie den Laptop an dieser Stelle platzierte. Die Richter sahen dies am Ende genauso wie der Versicherer. Das Einstellen des Sitzes sei eine typische Tätigkeit, mit der man sich auf die Fahrt vorbereitet. So kann man also nicht einfach Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung des anderen verlangen, wenn man selbst einen Gegenstand so platziert hat, dass ein Schaden abzusehen ist.